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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Verkauf und Lieferung sowie etwaige sonstige Rechtsgeschäfte erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Unsere bisher verwendeten Lieferung- und Zahlungsbedingungen werden hiermit ungültig.

Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Preise
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Logistikkostenanteile werden gesondert berechnet.
Zur Berechnung kommen die am Tage der Bereitstellung zur Lieferung gültigen Preise der Ware, dies gilt auch bei Teillieferungen aus Abrufaufträgen, es sei denn, dass Festpreise ausdrücklich vereinbart wurden. Sie gelten grundsätzlich ab Lager bzw. ab Werk.
Für jede Rechnung wird ein Allgemeiner Verwaltungskostenanteil (AVK) erhoben.

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist.

Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.

Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne abladen unter der Vorraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden.

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen.

Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens  nach 14 Tagen, abgerufen und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde.

Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignissse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche  Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche gemäß 7. Absatz 3 ausgeschlossen.

Die Ware ist brachenüblich verpackz oder palletiert. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß gesonderer Vereinbarung.

Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang auf dem Lieferschein zu bestätigen.

4. Rücknahmen
Wir nehmen von uns gelieferte Ware nur zurück, wenn es sich um Lagerware in Originalverpackung und einwandfreiem Zustand handelt, und schreiben  diese unter Abzug von 15% Kostenanteil gut.

Ware aus Extra-Bestellungen  wird nur zurückgenommen, falls auch unser Lieferwerk diese zurücknimmt. Neben 15% Kostenanteil werden auch Kosten von der Gutschrift abgesetzt, die uns durch Rücksendung ans Werk entstehen.

Sonderanfertigungen
sind von jeder Rückgabe ausgeschlossen.

5. Zahlung
Zahlungen haben spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Gerät der Käufer in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 12% berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.

Tritt der Käufer aus einem von uns nicht zu vertretenden Grunde vor der Lieferung vom Vertrage zurück, so ist er verpflichtet, an uns Schadenersatz in Höhe von mindestens 20% der Auftragssumme zu leisten.

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

Der Käufer darf die gelieferten Waren nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern oder in das Grundstück eines Dritten einbauen.

Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten.

Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdete Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

Sicherungsübereignung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte, insbesondere von dem Bestehen von  Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Verttrag, Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

Wir behalten uns das Recht vor, bei Zahlungsverzug oder drohender Zahlungsunfähigkeit unseres Schuldners die von uns gelieferte Ware an dessen Lager oder Werstatt sofort sicherzustellen und abzuholen. Auch darf in diesem Zustand keine Weterveräußerung oder Verarbeitung stattfinden. Es ist bei einer Sicht von Lager oder Werkstatträumen  unseren Mitarbeitern freier Zugang zu gewähren.

Übersteigt der Wert unserer Sicherung unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen  des Käufers nach unserer Wahl vollbezahlte Lieferungen freigeben.

7. Mängelhaftung

Mängelhaftungsansprüche für offensichtliche Mängel können nur anerkannt werden, wenn sie binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt dies auch für erkennbare und verdeckte Mängel.

Nachweislich fehlerhaft gelieferte Ware wird nach unserer Wahl nachgebessert, umgetauscht oder gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückgenommen. Eine gegebenenfalls erforderliche Ersatzlieferung wird dem Kunden nur ausgehändigt, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Für Ersatzware gelten die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Lieferung.

Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wenn der Verkäufer  die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vetreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

8. Kreditgewährung
Die Einräumung eines Kredites und die jeweilige Bemessung der Höhe desselben behalten wir uns jederzeit vor. Auch sind wir berechtigt, von weiteren Lieferungen abzusehen, falls der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand bleibt oder einen unserem Ermessen nach zu hohen Kredit beansprucht.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Alheim - Baumbach. Für Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Bad Hersfeld bzw. das Landgericht Fulda zuständig, für Nichtkaufleute jedoch nur für das Mahnverfahren.

10. Inkassoklausel
Wird bei Zahlungsverzug des Bestellers, Käufers etc. ein Inkassobüro mit dem Forderungseinzug beauftragt, so hat der Besteller, Käufer etc. die aus der Beauftragung entstandenen Kosten zu tragen.

11. Salvatorische Klausel
Der Vertrag zwischen uns und dem Käufer einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.


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